Ist eine Verwerterabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) fällig, wenn man eine Agentur beauftragt? Für eine Zusammenarbeit mit der ADVERITAS® GmbH das Wichtigste zu diesem Thema direkt zuerst: Verwerterabgabe muss nicht an Kapitalgesellschaften gezahlt werden. Das heißt, wenn Sie die ADVERITAS® GmbH beschäftigen, braucht Ihr Unternehmen für die Inanspruchnahme unserer Leistung auch KEINE Verwerterabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten – und das, obwohl kreative Werbeleistungen ansonsten durchaus als Kunst im Sinne der Künstlersozialkasse betrachtet werden.
Was ist überhaupt die Verwerterabgabe?
In Deutschland genießen Künstler und Publizisten einen besonderen Schutz. Um die – oft schlecht bezahlte Berufsgruppe – zu unterstützen, übernimmt die Künstlersozialkasse die Hälfte der Krankenkassen-, Renten- und Pflegebeiträge für sie. Also die Kosten, die sonst der Arbeitgeber übernimmt. Dabei entstehen natürlich enorme Summen. Um das zu stemmen, sollen sich alle, die freischaffende Künstler und Publizisten beschäftigen, an dieser „Künstlerhilfe“ beteiligen. Das heißt, wer eine künstlerisch-publizistische Leistung „verwertet“, muss dieses (selbständig) bei der Künstlersozialkasse melden und dafür eine entsprechende prozentuale Abgabe bezahlen. Meldet man die Verwertung nicht, kann es unter Umständen teuer werden. Denn fällt bei einer Prüfung auf, dass keine Verwerterabgabe bezahlt wurde, wird diese entsprechend nachberechnet.
Wann muss eine Verwerterabgabe an die Künstlersozialkasse entrichtet werden?
Die Verwerterabgabe ist grundsätzlich fällig für freischaffende Künstler oder Publizisten. Aber wer zählt überhaupt alles zu dieser Berufsgruppe? Die meisten denken sicher direkt an Schauspieler, Maler, Musiker und Buchautoren. Aber die Liste ist deutlich länger. Grafiker, Texter, Illustratoren, PR-Fachleute, Fotografen, Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern … Gerade im Marketing bzw. in den Bereichen Design, Internet und Werbung gibt es eine Vielzahl an Freischaffenden, für die eine Verwerterabgabe gezahlt werden muss. Entscheidend ist: Beschäftigen Sie erstens ganz konkret einen „künstlerisch“ tätigen Selbständigen? Und zweitens: Kommt dieses häufiger vor und nicht nur gelegentlich?
Wenn Sie diese Fragen mit einem klaren Ja beantworten können, dann gelten Sie als Verwerter. Dabei gilt es außerdem noch einige Fallstricke zu beachten: Es könnte z. B. sein, dass Sie vermeintlich eine Agentur beauftragen, sich hinter dem wohlklingenden Agenturnamen aber im juristischen Sinne kein Kaufmann, sondern ein freiberuflich tätiger „Künstler“ versteckt. Das heißt, Sie sollten in jedem Fall immer gegenchecken, mit wem Sie es zu tun haben. Bei der ADVERITAS® GmbH – sowie auch allen anderen Kapitalgesellschaften, die künstlerische Leistungen erbringen bzw. vermarkten – können Sie in jedem Fall sicher sein, dass Sie keine Verwerterabgabe leisten müssen. In diesem Fall sind nämlich die Kapitalgesellschaften die Verwerter. Als diese müssen die Gesellschaften dann auch ggfls. selbst die Verwerterabgabe für freiberufliche Künstler zahlen, die sie beschäftigen.
Alles Nähere zu diesem Thema finden Sie auch direkt zum Nachlesen bei der Künstlersozialkasse.
Für Ihre kreativen Aufträge ist wie immer die ADVERITAS® gern für Sie da.
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