Gewinn­spie­le sind seit jeher ein belieb­tes Mit­tel im Mar­ke­ting, um Auf­merk­sam­keit zu erzie­len. Dar­an ändert auch die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) nichts. Aller­dings gibt es heu­te deut­lich mehr zu beach­ten als frü­her. Steht Ihre Kun­den­ge­win­nung und -bin­dung durch Gewinn­spie­le recht­lich auf siche­rem Boden? Nach­fol­gend haben wir die wich­tigs­ten Fak­ten für einen kur­zen Check zusammengestellt.

Sichere Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele

Allem vor­an ist ein Gewinn­spiel­ver­an­stal­ter dazu ver­pflich­tet, rechts­kon­for­me Teil­nah­me­be­din­gun­gen bereit­zu­stel­len. Die­se Teil­nah­me­be­din­gun­gen müs­sen klar und ein­deu­tig in Bezug auf Form und Inhalt sein. Der Leser muss die Teil­nah­me­be­din­gun­gen leicht erfas­sen kön­nen. Dazu gehört ggfls. auch der unmiss­ver­ständ­li­che Hin­weis auf klein­ge­druck­te Anga­ben, z. B. durch ein Stern­chen am Text.

Inhalt­lich sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Anga­ben bei den Teil­nah­me­be­din­gun­gen wich­tig: Wer ist der Ver­an­stal­ter (Bezeichnung/Name)? Wer ist teil­nah­me­be­rech­tigt (falls es kla­re Ein­schrän­kun­gen gibt)? Wann beginnt und wann endet das Gewinn­spiel? Was gibt es zu gewin­nen (genaue Beschrei­bung des Gewinns inkl. even­tu­el­ler Zusatz­kos­ten)? Wann fin­det die Aus­lo­sung statt? Wie sind die Regeln für die Aus­lo­sung (Zufall, Jury o. ä.)? Wie erhält der Gewin­ner sei­nen Gewinn (z. B. Ver­sand oder Abholung).

Datenschutzrechtliche Erfordernisse für Gewinnspiele

Sobald bei der Durch­füh­rung von Gewinn­spie­len per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erho­ben und ver­ar­bei­tet wer­den, muss es – neben den Teil­nah­me­be­din­gun­gen – auch Daten­schutz­hin­wei­se geben. Grund­sätz­lich dür­fen dabei nur sol­che Daten erho­ben wer­den, die unab­ding­bar für die Durch­füh­rung des Gewinn­spiels sind. Außer­dem dür­fen die­se Daten auch nur zweck­ge­bun­den ver­ar­bei­tet wer­den, also nur im Rah­men des Gewinnspiels.

Will ein Gewinn­spiel­ver­an­stal­ter dar­über hin­aus Daten für Wer­be­zwe­cke nut­zen, benö­tigt er eine geson­der­te Ein­wil­li­gung der Teil­neh­mer. Wich­tig ist in die­sem Zusam­men­hang das soge­nann­te Kop­pe­lungs­ver­bot. Gemäß der DSGVO ist es in der Regel näm­lich nicht erlaubt, die Gewinn­spiel­teil­nah­me von der Ein­wil­li­gung in die Ver­wen­dung der Infor­ma­tio­nen für Wer­be­zwe­cke abhän­gig zu machen. Mit ande­ren Wor­ten: Für die rei­ne Teil­nah­me an einem Gewinn­spiel genügt eine Infor­ma­ti­on über die Ver­wen­dung der erho­be­nen Daten. Sol­len Daten zusätz­lich für Wer­bung genutzt wer­den, müs­sen die Betrof­fe­nen in jedem Fall frei­wil­lig die­ser Art der Daten­nut­zung zustim­men. Eben­so ist es erfor­der­lich, die Betrof­fe­nen ein­deu­tig dar­über zu infor­mie­ren, wor­in sie ein­wil­li­gen und was mit ihren per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten geschieht.

Benö­ti­gen Sie Unter­stüt­zung für ein geplan­tes Gewinn­spiel? Die ADVE­RI­TAS® Wer­be­agen­tur in Ham­burg hilft Ihnen gerne.